Überdies habe die Mutter ein Pferd, das auch die Berufungsklägerin reite. Dieses könne sie jeweils nur am Samstag besuchen, wenn sie frei habe und bei ihrer Mutter sei. Falls die Wochenenden alternierend stattfänden, hätte sie nur noch alle zwei Wochen die Möglichkeit, Zeit mit dem Pferd zu verbringen, was sie auf keinen Fall wolle, zumal ihr die Zeit mit dem Pferd mehr Spass mache als Unternehmungen, die sie an den Samstagen mit ihrem Vater – der seine gemeinsamen Interessen eher mit ihrem Bruder teile – machen könne (Rz. 10 der Berufung, pag.