6.3.2 Entsprechend anerkennt die Kindsvertreterin, dass es sich bei der von ihr beantragten Änderung aus der Sicht eines Dritten um eine marginale Änderung handeln möge (Rz. 10 der Berufung, pag. 221 f.). Sie führt indessen weiter aus, die Berufungsklägerin habe ihren Wunsch, das Wochenende wie bis anhin jeweils hälftig bei beiden Elternteilen zu verbringen, bereits vor dem Regionalgericht deutlich geäussert und könne nicht nachvollziehen, wie man davon habe abweichen können. Für die Berufungsklägerin habe die vom Regionalgericht getroffene Regelung signifikante Auswirkungen.