bringt, nicht verändert. Der einzige Unterschied besteht in den längeren Zeitabschnitten, die sie bei der vom Regionalgericht vorgesehenen Regelung mit jedem Elternteil am Stück verbringt. 6.3.2 Entsprechend anerkennt die Kindsvertreterin, dass es sich bei der von ihr beantragten Änderung aus der Sicht eines Dritten um eine marginale Änderung handeln möge (Rz. 10 der Berufung, pag.