6.3 6.3.1 Der vorliegend zu beurteilende Streit dreht sich darum, ob die Berufungsklägerin ihr Besuchsrecht am Wochenende – wie von ihr beantragt – künftig hälftig bei beiden Eltern verbringen kann (davon Sonntag ab 10.00 Uhr bis Montagmorgen Schulbeginn beim Berufungsbeklagten), oder ob sie abwechselnd jeweils ein ganzes Wochenende (Samstag ab 10.00 Uhr bis Montagmorgen Schulbeginn) bei einem Elternteil verbringen muss, wie dies das Regionalgericht entschieden hat.