6. 6.1 Die Vertretung des Kindes kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen, soweit es um die Zuteilung der elterlichen Sorge, die Zuteilung der Obhut, wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs, die Aufteilung der Betreuung, den Unterhaltsbeitrag oder um Kindesschutzmassnahmen geht (Art. 300 ZPO). Das Recht der Kindsvertretung, Anträge zu stellen und ein Rechtmittel einzulegen, betrifft somit jene Themenbereiche, in denen das Gericht seinen Entscheid einer allfälligen Beistandsperson eröffnen (Art. 301 Bst. c ZPO) und in denen es (namentlich) die Einsetzung einer Vertretung prüfen muss (Art. 299 Abs. 2 ZPO).