Ohnehin lässt sich diese Bedeutung oftmals erst den Ausführungen entnehmen, welche die Kindsvertretung selber im oberinstanzlichen Verfahren macht. Steht – wie vorliegend – in Frage, ob seitens des Kindes beziehungsweise der Kindsvertretung aufgrund der Bedeutung der Streitsache überhaupt ein Rechtsmittel ergriffen werden kann, bedarf das Kind auch in dieser Hinsicht persönlicher und juristischer Unterstützung, weshalb sich die Anordnung der Kindsvertretung umso mehr rechtfertigt. IV. Kompetenzen der Kindsvertretung und des Kindes zur Ergreifung einer Berufung