Vor diesem Hintergrund wäre es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, ihr die Beiordung der Kindsvertretung mit dem Argument zu verwehren, sie habe am bisherigen Verfahren nicht teilgenommen. Es erscheint vielmehr geboten, das Kind gleich zu stellen, wie wenn es seinen Antrag schon im erstinstanzlichen Verfahren gestellt hätte. Anders als vom Berufungskläger angedeutet (Rz. 6 f. der Berufungsantwort, pag.