Die Berufungsklägerin wurde erstinstanzlich zweimal persönlich angehört und war sich des zwischen ihren Eltern hängigen Verfahrens bewusst. Dass sie anlässlich dieser Befragungen oder an anderer Stelle über die Möglichkeit informiert worden wäre, sich durch eine Kindsvertretung vertreten zu lassen, lässt sich den Akten nicht entnehmen und wird von den Parteien auch explizit nicht behauptet. Vor diesem Hintergrund wäre es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, ihr die Beiordung der Kindsvertretung mit dem Argument zu verwehren, sie habe am bisherigen Verfahren nicht teilgenommen.