V. 2. und 3, S. 535 f.). 5.2.2 Gleich wie bei einem Kind, das (mangels Anhörung) vom Verfahren zwischen seien Eltern gar keine Kenntnis hatte, muss auch bei einem Kind, das nicht über die Möglichkeit informiert wurde, sich über eine Kindsvertretung in das Verfahren einzubringen, von einer entschuldbaren Nichtteilnahme am erstinstanzlichen Verfahren ausgegangen werden. Die Berufungsklägerin wurde erstinstanzlich zweimal persönlich angehört und war sich des zwischen ihren Eltern hängigen Verfahrens bewusst.