5 keine Vertretung beantragt hat. In diesem Fall sei es so zu stellen, wie wenn es vor Beendigung des Verfahrens eine Kindsvertretung beantragt hätte, da ihm aus dem Umstand, dass es im Verfahren zu Unrecht nicht vertreten gewesen sei, kein Rechtsnachteil erwachsen dürfe (JOSI, a.a.O., Ziff. V. 2. und 3, S. 535 f.).