299 Abs. 2 Bst. a ZPO). Beim Entscheid über die Anordnung der Kindsvertretung handelt es sich um einen Ermessensentscheid des Gerichts, bei dem es die auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abwägen muss (Urteil des BGer 5A_459/2015 vom 13. August 2015 E. 5.1). Kein Ermessen bleibt dem Gericht, wenn das urteilsfähige Kind die Einsetzung einer Kindsvertretung beantragt (Art. 299 Abs. 3 ZPO). In diesem Fall ist eine solche zwingend anzuordnen (BGE 142 III 153 E. 5.1.1; Urteil des BGer 5A_232/2016 vom 6. Juni 2016 E. 4). Dem Gericht bleibt diesfalls nur die Prüfung der Urteilsfähigkeit (MICHEL/STECK, in: Basler Kommentar