Ein Anspruch der Gegenseite, dass eine nach dieser Frist eingereichte Stellungnahme automatisch keine Berücksichtigung mehr finden dürfte, lässt sich daraus aber – entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten – nicht ableiten (Urteil des BGer 5D_81/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3.4.). Wie der Berufungsbeklagte weiter selber vorbringt, bezieht sich die Stellungnahme der Berufungsbeklagten auf seine Replik vom 19. Dezember 2022. Soweit die Ausführungen im Schreiben der Berufungsbeklagten am Prozessthema vorbeigehen sollten, müsste dies auch auf seine Replik zutreffen.