4 4.3 Bei der Zehntagesfrist, von der im Sinne einer verallgemeinerten Faustregel in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Rede ist, handelt es sich um eine Wartefrist, vor deren Ablauf das Gericht keinen Entscheid fällen darf. Ein Anspruch der Gegenseite, dass eine nach dieser Frist eingereichte Stellungnahme automatisch keine Berücksichtigung mehr finden dürfte, lässt sich daraus aber – entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten – nicht ableiten (Urteil des BGer 5D_81/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3.4.).