Das Recht eine Stellungnahme einzureichen gilt auch dann, wenn das Gericht den Parteien hierfür keine explizite Frist ansetzt (BGE 143 II 48 E. 4.1). In einer etwas allgemeineren Formulierung hielt das Bundesgericht fest, dass in diesem Fall (fehlen einer Fristansetzung) jedenfalls vor Ablauf von zehn Tagen nicht, hingegen nach 20 Tagen von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden dürfe (Urteil des BGer 1B_407/2012 E. 2.2).