Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst mitunter das Recht jeder Partei, zu allen von der Gegenpartei eingereichten Eingaben Stellung zu nehmen, unabhängig von ihrer Bezeichnung oder ihrer prozessualen Bedeutung. Die Wahrnehmung dieses Rechts setzt voraus, dass das Gericht den Parteien die entsprechenden Dokumente zur Kenntnis bringt und ihnen genügend Zeit lässt, allfällige Bemerkungen einzureichen. Das Recht eine Stellungnahme einzureichen gilt auch dann, wenn das Gericht den Parteien hierfür keine explizite Frist ansetzt (BGE 143 II 48 E. 4.1).