Das Replikrecht sei umgehend auszuüben. Indem die Berufungsbeklagte 28 Tage zugewartet habe, sei ihre Reaktion verspätet (pag. 327 f.). 4.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies ergibt sich für den Zivilprozess aus Art. 53 ZPO. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst mitunter das Recht jeder Partei, zu allen von der Gegenpartei eingereichten Eingaben Stellung zu nehmen, unabhängig von ihrer Bezeichnung oder ihrer prozessualen Bedeutung.