4. 4.1 Der Berufungsbeklagte beantragt sinngemäss, das von der Berufungsbeklagten persönlich verfasste Schreiben vom 17. Januar 2023 sowie das Begleitschreiben ihres Vertreters vom 18. Januar 2023 hätten im Berufungsverfahren unberücksichtigt zu bleiben. Er begründet dies einerseits damit, dass die Ausführungen der Berufungsbeklagten nicht das Prozessthema beträfen. Andererseits beziehe sich die Stellungnahme der Berufungsbeklagten inhaltlich auf seine Berufungsantwort vom 19. Dezember 2022, welche der Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 zugestellt worden sei. Das Replikrecht sei umgehend auszuüben.