3. 3.1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Angefochten ist vorliegend ein Entscheid in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit, womit die Berufung offensteht (Art. 308 Abs. 2 ZPO e contrario). 3.2 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung der mit Berufung weitergezogenen Entscheide zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m.