Mit Schreiben vom 30. Januar 2023 beantragte Rechtsanwältin B.________, die Berufungsklägerin sei im Berufungsverfahren persönlich durch das Obergericht anzuhören (pag. 345 f.). 3 Diesen Antrag wies die Instruktionsrichterin mit begründeter Verfügung vom 14. Februar 2023 ab. Weiter stellte sie den schriftlichen Entscheid in Aussicht (pag. 348 f.). II. Formelles allgemein