Sie beantragt die Neuregelung des «persönlichen Verkehrs» zum Berufungsbeklagten. Konkret solle ihm das Recht und die Pflicht eingeräumt werden, sie jeweils von Dienstagabend (Schulschluss) bis Mittwoch (Schulbeginn), von Donnerstagabend (Schulschluss) bis Freitagmorgen (Schulbeginn) sowie jeden Sonntag (10:00 Uhr) bis Montagmorgen (Schulbeginn) zu betreuen. In der übrigen Zeit sei sie von ihrer Mutter zu betreuen. Die Berufungsklägerin ersuchte weiter um Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als Kindsvertreterin, eventualiter sei ihr Rechtsanwältin B.________ als amtliche Rechtsbeiständin zur Seite zu stellen (pag. 213 ff.).