2 das Regionalgericht die folgende Regelung vor: der Berufungsbeklagte betreue die Kinder jeweils am Dienstag (Schulschluss) bis Mittwoch (Schulbeginn), am Donnerstag (Schulschluss) bis Freitag (Schulbeginn) sowie in den geraden Wochen von Samstag (10.00 Uhr) bis Montag (Schulbeginn). In der übrigen Zeit würden die Kinder von der Berufungsbeklagten betreut. Für die Zeit während der Schulferien und der Feiertage sah das Regionalgericht die hälftige Betreuung durch beide Elternteile vor (Ziff. 3 des regionalgerichtlichen Dispositivs).