39 ff.). 2.3 Anlässlich der Gesuchsverhandlung im Eheschutzverfahren einigten sich die Berufungsbeklagten über den Trennungszeitpunkt, die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft, den Kinder- und den Ehegattenunterhalt, die bestehenden Steuerausstände, die provisorische Aufteilung des Mobiliars sowie über die Gerichts- und Parteikosten des Eheschutzverfahrens. Diese Einigung hielten sie in einer Trennungsteilvereinbarung fest (pag. 105 f.). Hinsichtlich der Obhuts- und Betreuungsregelung der gemeinsamen Kinder konnten die Parteien keine Einigung erzielen.