In seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2022 beantragte der Berufungsbeklagte seinerseits, die gemeinsamen Kinder seien für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts unter die alternierende Obhut zu stellen, wobei sich ihr zivilrechtlicher Wohnsitz bei ihm befinden solle. Auch der Berufungsbeklagte unterbreitete dem Gericht einen Vorschlag bezüglich der Betreuungsanteile, falls sich die Parteien nicht anderweitig einigen sollten (pag. 39 ff.).