Sie beantragte namentlich, die Kinder seien unter ihre alleinige Obhut zu stellen und unterbreitete – für den Fall des Fehlens einer einvernehmlichen Lösung – einen Vorschlag für die Regelung des Kontaktrechts des Berufungsbeklagten (pag. 1 ff.). 2.2 In seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2022 beantragte der Berufungsbeklagte seinerseits, die gemeinsamen Kinder seien für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts unter die alternierende Obhut zu stellen, wobei sich ihr zivilrechtlicher Wohnsitz bei ihm befinden solle.