5. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger eine Parteientschädigung von CHF 2'067.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. 6. Zufolge Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung gemäss Ziff. 5 hiervor wird die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für das Berufungsverfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.50 200.00 CHF 1’500.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 45.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’545.00 CHF 118.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’663.95