2. Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren (ZK 22 470) wird gutgeheissen. Ihm wird Rechtsanwältin B.________ als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. 3. Das Gesuch der Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren (ZK 22 527) wird gutgeheissen. Ihr wird Rechtsanwältin D.________ als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. 4. Weder für das Berufungsverfahren noch für die Entscheide über die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden Gerichtskosten erhoben.