Im Umfang der Zahlung dieser amtlichen Entschädigung geht der Anspruch auf den Kanton Bern über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Subsidiär dazu hat der Berufungskläger dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist. Schliesslich hat der Berufungskläger Rechtsanwältin B.________ den nachforderbaren Betrag zu entrichten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO und Art. 42a KAG). 9.4 Die Berufungsbeklagte hat als unterliegende Partei ihre Parteikosten selbst zu tragen. Aufgrund der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist Rechtsanwältin