macht mit Honorarnote vom 22. Dezember 2022 eine Entschädigung von CHF 2'067.85 geltend (Honorar CHF 1'875.00, Auslagen CHF 45.00, MwSt. CHF 147.85; pag. 221 ff.). Das geltend gemachte Honorar ist angemessen. Die Auslagen und die Mehrwertsteuer geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren mithin eine Parteientschädigung von CHF 2'067.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 9.3 Zufolge Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung ist die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ zu bestimmen (Art. 122 Abs. 2 ZPO).