8.3 8.4 Für den vorliegenden Entscheid (Berufung gegen den angefochtenen Zwischenentscheid betreffend Art. 28c ZGB im vereinfachten Verfahren) werden keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 Bst. f ZPO, der auch im Rechtsmittelverfahren Anwendung findet vgl. BBl 2017 7307, S. 7370). 8.5 Auch für den Entscheid über die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren (ZK 22 470, ZK 22 527) werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO).