Beide Parteien sind als mittellos im Sinne von Art. 117 Bst. a ZPO zu betrachten. Ihre Anträge können mit Blick auf die Erwägungen und den Ausgang des vorlie- 13 genden Entscheids nicht als von Vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Weiter erscheint die Rechtsverbeiständung beider Parteien als notwendig. 8.4 Entsprechend sind die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gutzuheissen, unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ (ZK 22 470) und Rechtsanwältin D.________ (ZK 22 527).