8. 8.1 Zu prüfen bleiben die Gesuche des Berufungsklägers (ZK 22 470) und der Berufungsbeklagten (ZK 22 527) um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren unter Beiordnung ihrer jeweiligen Rechtsbeiständin. 8.2 Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung (Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO). 8.3 Beide Parteien sind als mittellos im Sinne von Art.