28c ZGB) – hätte dem Berufungskläger nicht zum Nachteil gereichen dürfen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt die mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 superprovisorisch angeordnete elektronische Überwachung des Berufungsklägers umgehend dahin. 7.4 Zusammengefasst hätte die Vorinstanz die Eingabe der Berufungsbeklagten vom 6. Oktober 2022 im Eheschutzverfahren entgegennehmen müssen. Der Eintretensentscheid im vereinfachten Verfahren CIV 22 5355 erweist sich damit als unzulässig. Dies führt zur Gutheissung der Berufung, allerdings aus einem anderen als dem angefochtenen Grund.