12 7.3 Zwar war es in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz aufgrund der zeitlichen Verhältnisse nicht mehr möglich, die elektronische Überwachung des Berufungsklägers nahtlos (ordentlich) anzuordnen (Eingabe der Berufungsbeklagten vom 6. Oktober 2022, Ablauf der angeordneten vorsorglichen elektronischen Überwachung am 8. Oktober 2022, vgl. E. 14, pag. 95). Allein dieser Umstand rechtfertigt jedoch keine Umgehung des klaren Verbots der Verlängerung einer vorsorglich angeordneten elektronischen Überwachung als erneute vorsorgliche Massnahme.