7. 7.1 Zusammengefasst ist es einem Ehepartner nicht gestattet, Persönlichkeitsschutzmassnahmen gemäss Art. 28b f. ZGB im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 Abs. 2 Bst. b ZPO einzuklagen. Vielmehr haben sich Ehegatten gestützt auf Art. 172 Abs. 3 i.V.m. Art. 28b f. ZGB für die Anordnung von Persönlichkeitsschutzmassnahmen ausschliesslich im Eheschutzverfahren zu begegnen. Damit fällt auch eine Konversion der Rechtsschrift in das vereinfachte Verfahren – wie von der Vorinstanz vorgenommen – ausser Betracht. Die Berufungsbeklagte kann die elektronische Überwachung des Berufungsklägers einzig im Eheschutzverfahren beantragen.