Anders als vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO (als einstweiliger, prozessualer Rechtsschutz) sind Eheschutzentscheide beschränkt auf eine gewisse Zeitperiode (dem Getrenntleben Art. 179 Abs. 2 ZGB, veränderten Verhältnissen Art. 179 Abs. 1 ZGB, bis zur Scheidung oder anderer Anordnungen des Scheidungsgerichts) abschliessend und endgültig. Sie bieten definitiven Rechtsschutz (ZOGG, Vorsorgliche Unterhaltszahlungen im Familienrecht, FamPra 2018/47, S. 48, 61, 71 f.). Trifft das Eheschutzgericht folglich einen Entscheid im Sinne von Art. 172 Abs. 3 i.V.m.