ZGB bei Ehegatten nicht im vereinfachten, sondern im Eheschutzverfahren anzuordnen sind, hindert die Vorinstanz jedoch nicht an der (ordentlichen) Anordnung der elektronischen Überwachung. Denn ordentliche Eheschutzentscheide sind mehr als nur vorläufiger Natur, weil sie nicht in einem nachfolgenden ordentlichen Verfahren unbeschränkt überprüft werden (BGE 133 III 393 E. 5.1; 127 III 474 E. 2b/bb). Sie regeln das Getrenntleben zwar gewöhnlich nur für beschränkte Zeit, sie sind erleichtert abänderbar und erlangen keine materielle Rechtskraft (VETTERLI/MAIER, in: Fam- Komm, 4. Aufl. 2022, N. 15 zu Art.