Entsprechend durfte die Vorinstanz die elektronische Überwachung des Berufungsklägers – weder im hängigen Eheschutzverfahren noch in einem anderen Hauptsachenverfahren – nicht vorsorglich verlängern. Die entsprechende superprovisorische Anordnung mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 erweist sich damit so oder anders als unzulässig. 6.8 Der Umstand, dass Schutzmassnahmen nach Art. 28b und Art. 28c ZGB bei Ehegatten nicht im vereinfachten, sondern im Eheschutzverfahren anzuordnen sind, hindert die Vorinstanz jedoch nicht an der (ordentlichen) Anordnung der elektronischen Überwachung.