10 Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz ist nicht überzeugend. Diese hätte im Übrigen auch zu ihrer Unzuständigkeit für den vorsorglichen Massnahmenentscheid vom 8. April 2022 geführt, mit welchem im Eheschutzverfahren die elektronische Überwachung bereits vorsorglich angeordnet worden war. 6.6 Der Persönlichkeitsschutz nach Art. 28b f. ZGB kann nicht nur im Hauptsachenverfahren (als vereinfachtes Verfahren [Art. 243 Abs. 2 Bst. b ZPO] oder zwischen Ehegatten als summarisches Verfahren [Art.