…] das vereinfachte Verfahren zur Anwendung kommt […] »). Eine Änderung des Verfahrens für verheiratete Personen war damit offensichtlich nicht beabsichtigt. Die Anpassung von Art. 172 Abs. 3 ZGB in den Plural ging im Zuge der Revision schlicht vergessen. Nach dem Gesagten bleibt unter Ehegatten für (vorsorgliche und ordentliche) Anordnungen nach Art. 28b und Art. 28c ZGB mithin das Eheschutzgericht zuständig. Die Einleitung eines Persönlichkeitsschutzverfahrens im vereinfachten Verfahren ist demgegenüber unzulässig (vgl. GROBÉTY/FREI, a.a.O., S. 877).