dem Persönlichkeitsschutz das Verfahren für verheiratete und nicht verheiratete Personen unterschiedlich sei – für verheiratete Personen ist der Persönlichkeitsschutz im Rahmen des Eheschutzverfahrens gewährleistet, bei unverheirateten Personen wurde der Schutz dem vereinfachten Verfahren unterstellt (BBl 2017 7307, S. 7333, 7338, 7343, 7366 f., GLOOR/MEIER/BÜCHLER, Schlussbericht S. 6, 76). Darauf, dass der Persönlichkeitsschutz mit der Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen zu einer Änderung des Verfahrens für Ehegatten führen sollte, lässt sich den Materialien kein Hinweis entnehmen. Auch nach Einführung von Art. 28c ZGB und den Ergänzungen von Art.