Ziel der Gesetzesänderung waren praktische (Mitteilungspflichten, elektronische Überwachung) und prozessuale (Wegfall der Gerichtskosten und des Schlichtungsverfahrens, vereinfachtes Verfahren) Ergänzungen (BBl 2017 7307, S. 7377 ff.). Den Materialien lässt sich weiter entnehmen, dass der Gesetzgeber von einer Zweiteilung des Persönlichkeitsschutzverfahrens je nach Zivilstand ausging. An verschiedenen Stellen erwähnen sowohl die Botschaft als auch die in Auftrag gegebene Evaluation von Art. 28b ZGB (GLOOR/MEIER/BÜCHLER, Schlussbericht zuhanden des Bundesamts für Justiz vom 10. April 2015, abrufbar unter www.socialinsight.ch/index.php/publikationen#x2015), dass im Zusammenhang mit