ZGB bis dahin zu einem (symbolischen) Instrument entwickelt hatte, das von gewaltbetroffenen Personen nicht häufig in Anspruch genommen worden war. Sowohl das Verfahren zur Geltendmachung des Anspruchs (Dispositionsmaxime, Kosten, psychische Belastung, höhere Hürden für nicht verheiratete Personen) als auch die Durchsetzung der gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen (mangelnder Vollzug) hatten Probleme aufgeworfen (BBl 2017 7307, S. 7332 ff.). Ziel der Gesetzesänderung waren praktische (Mitteilungspflichten, elektronische Überwachung) und prozessuale (Wegfall der Gerichtskosten und des Schlichtungsverfahrens, vereinfachtes Verfahren) Ergänzungen (BBl 2017 7307, S. 7377 ff.).