vgl. auch BGE 78 II 289 E. 5, HAUSHEER/REUSSER/GEISER, in: Berner Kommentar zum ZGB, 2. Aufl. 1999, N. 25 zu den Vorbemerkungen zu Art. 171 ff. ZGB). Sinn und Zweck der Gesetzesänderung war es u.a., die häusliche Gewalt nicht mehr als Problem der Privatsphäre anzusehen und auch unter Ehegatten umfassende Schutzmassnahmen zuzulassen (BBl 2005 6871, S. 6882, 6891). Die Gesetzesrevision verschaffte Klarheit. Handelt es sich bei der verletzenden Person um den Ehepartner, ist seit der Gesetzesnovelle gestützt auf den Verweis von Art. 172 Abs. 3 ZGB auf Art. 28b ZGB beim zuständigen Eheschutzgericht