Die Formulierung von Art. 172 Abs. 3 ZGB wurde mit der Ergänzung des ZGB um Art. 28c ZGB nicht angepasst. 6.4 Zwar spricht Art. 172 Abs. 3 ZGB lediglich von «der Bestimmung» im Singular. Wortwörtlich handelt es sich mithin um einen Verweis bloss auf Art. 28b ZGB nicht auch auf den erst später eingefügten Art. 28c ZGB. Diese Auslegung greift indessen zu kurz. Denn bereits die Ergänzung von Art. 172 Abs. 3 ZGB um Art. 28b ZGB (ab 1. Juli 2007) sollte sicherstellen, dass es um den Schutz von Eheleuten voreinander nicht schlechter bestellt sein sollte, als unter nicht miteinander verheirateten Personen.