28b Abs. 2 ZGB). Das Gericht, das ein Verbot nach Art. 28b Abs. 1 ZGB anordnet, sowie das Vollstreckungsgericht können seit dem 1. Januar 2022 auf Antrag der klagenden Person die Verwendung einer elektronischen Vorrichtung anordnen, die mit der verletzenden Person fest verbunden ist und mit der ihr Aufenthaltsort fortlaufend ermittelt und aufgezeichnet werden kann (Art. 28c Abs. 1 ZGB, Art. 343 Abs. 1bis ZPO, BBl 2017 7307, S. 7367, vgl. zur Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts auch Urteil des Bundesgerichts 5A_881/2022 vom 2. Februar 2023 E. 5).