2021, N. 4 zu Art. 318 ZPO). 6.2 Art. 28 ff. ZGB regelt den Schutz der Persönlichkeit gegen Verletzungen. Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellung kann die klagende Person dem Gericht Annäherungs-, Rayon- oder Kontaktverbote gegenüber der verletzenden Person beantragen (Art. 28b Abs. 1 ZGB, in Kraft seit dem 1. Juli 2007). Diese Massnahmen werden unbefristet ausgesprochen, mit Ausnahme der Ausweisung aus der eigenen Wohnung, welche «für eine bestimmte Zeit» ausgesprochen wird, wobei diese Frist aus wichtigen Gründen einmal verlängert werden kann (Art. 28b Abs. 2 ZGB).