Des Weiteren bejaht die Berufungsbeklagte die Möglichkeit der Konversion und hält den vorinstanzlichen Entscheid diesbezüglich für richtig. Eine Parteilichkeit der Vorinstanz sei nicht ersichtlich. Das Zuwarten mit der Einreichung ihres Gesuchs bis kurz vor Massnahmenablauf sei ferner erfolgt, weil die Verhältnismässigkeitsprüfung nicht Wochen im Voraus erfolgen könne und die einschneidende Massnahme der elektronischen Überwachung nicht auf Vorrat beantragt werden solle (pag. 173 ff.).