7 den Ehegatten neben dem Eheschutzverfahren ein weiteres Verfahren aufzubürden. In Bezug auf die Kinder gelte die Offizialmaxime, auch wenn im Eheschutzverfahren nur die Eltern Partei seien. Im Persönlichkeitsschutzverfahren müssten die Kinder demgegenüber eigenständig klagen, was eine vom Gesetzgeber nicht gewollte prozessrechtliche Hürde darstelle (pag. 167 ff.). Des Weiteren bejaht die Berufungsbeklagte die Möglichkeit der Konversion und hält den vorinstanzlichen Entscheid diesbezüglich für richtig.