Die Fussfessel könne vorsorglich für maximal sechs Monate angeordnet werden. Ordne das Eheschutzgericht im Rahmen des Eheschutzverfahrens vorsorglich Schutzmassnahmen an, so würden diese grundsätzlich mindestens bis zum Ende des Eheschutzverfahrens gelten. Dauere das Eheschutzverfahren länger als sechs Monate, müsse die Verhältnismässigkeit der Anordnung der elektronischen Überwachung nach sechs Monaten erneut geprüft werden. Es würden keine objektiven Gründe vorliegen, weshalb die elektronische Überwachung im Eheschutzverfahren prozessrechtlich anders einzuordnen sei als andere Schutzmassnahmen.