Eine Prosequierung sei notwendig. Beim Eheschutzentscheid handle es sich jedoch um einen vorsorglichen Entscheid, der nicht zu prosequieren sei, weil es sich um einen Endentscheid handle, welcher mehr als nur vorläufiger Natur sei. Die elektronische Überwachung sei an die vom Eheschutzgericht angeordneten Schutzmassnahmen gebunden, bzw. diese Schutzmassnahmen würden die Grundlage für die elektronische Überwachung bilden und zum numerus clausus möglicher Eheschutzmassnahmen gehören. Die Fussfessel könne vorsorglich für maximal sechs Monate angeordnet werden.